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Rechtliche Verletzungen durch vorgebliche Gerichtsvollzieher

Veröffentlicht: 29.03.2015  Autor: oppt-i  Beitrag vom: 29.03.2015
eingestellt in  Gesetze | Recht | BRD     Quelle:  
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(durch angekündigten Hausfriedensbruch)

Fallbeispiel:
Eine Krankenkasse (Firma bei Dun & Bradstreet New Jersey USA gelistet) erhält keine Einnahmen mehr, da der ehemalige „freiwillig versicherte“ Kunde fristlos gekündigt hat und keine neue Krankenkasse nachweisen will, denn er bringt seinen Freien Willen zum Ausdruck, keine freiwilligen Versicherungsdienste für Kranke und Krankheit mehr in Anspruch zu nehmen und statt dessen sich dafür mehr mit seiner eigenen Gesundheit zu befassen.
Leider aber widerspricht diese Handlungsweise nun dem Knebelgesetz SGB 5 (angeblich Sozialgesetzbuch) als Nachfolgebestimmung der Reichsversicherungsverordnung vom 19.07.1911, welche stellenweise immer noch gültig ist.

SGB 5 § 175 (4) Ausübung des Wahlrechts
[…] Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. […]

Damit wird aus Wahlrecht - Wahlpflicht, womit sich typischerweise im deutschen Paragraphen-Dschungel Überschrift / Titel / Präambel zum Inhalt widersprechen.

Die Kasse der Kranken setzt an, aus einer Wahl einen Zwang zu kreieren und übergibt den Fall hilfloser Weise nach Erhalt mehrerer OPPT-Kulanzmitteilungen und Rechnungen (nach konkludentem Handeln in Bezug auf die AGB der Kulanzmitteilung) einem angeblichen „Gerichtsvollzieher“ (GV). Dieser meldet sich schriftlich mit einer „Zwangsvollstreckungssache“ und nötigt den Betroffenen auf kriminelle Art mit Zahlung diverser Beträge auf sein angebliches Dienstkonto. Bei Nichtzahlung der erpressten Geldbeträge droht der angebliche GV mit zwangsweiser Türöffnung. Hieraus ergeben sich nach erster Sicht: angekündigter Hausfriedensbruch, vorsätzliche angekündigte Sachbeschädigung, Plünderung bzw. Raub von fremdem Eigentum (wozu sollte bei Nicht-Anwesendsein des Hausbewohners/Hausbesitzers eine zwangsweise Türöffnung erfolgen? bestimmt nicht wegen einer Tasse Tee), mögliche Anstiftung Dritter zu kriminellen Handlungen (Türöffnung) und vermutlicher Beschädigung/Zerstörung.

Dem GV ist per OPPT-Kulanzmitteilung jegliche kriminelle Handlung und Aktivität gegen den Betroffenen untersagt worden mit der Ankündigung entsprechender rechtlicher Konsequenzen nach OPPT/UCC.

Allein aus Sicht der noch immer widerrechtlich geltend gehaltenen deutschen Rechtsprechung ergeben sich allein hieraus folgende Konsequenzen:

(angekündigter) Hausfriedensbruch § 123 (1) StGB
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Amtsanmaßung § 132 StGB
Sachliche Zuständigkeit von Gerichtsvollziehern wurde aufgehoben - siehe § 1- § 24 GVO (Gerichtsverfassungsordnung) vom 01.08.2012
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen § 132a StGB
Wenn ein Gerichtsvollzieher kein Beamter mehr ist (§ 1 GVO), so ist er auch keine Amtsperson, welche zu hoheitlichem Handeln befugt ist - siehe § 11 StGB.

Täuschung im Rechtsverkehr § 270 StGB
Vorlage von falschen Dokumenten
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.

Urkundenfälschung § 267 StGB
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.


Mittelbare Falschbeurkundung § 271 StGB
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.


Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen § 276 StGB
(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Nötigung nach § 240 StGB
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
[…]
3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.


Bedrohung § 241 Abs. 2 StGB
Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Diebstahl § 242 StGB
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.


Betrug § 263 StGB
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
[…]
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
[…]


Hochverrat gegen den Bund § 81 StGB
Wer es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, begeht Hochverrat.
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


Hochverrat gegen ein Land § 82 StGB
Wer es unternimmt, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, begeht Hochverrat.
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


Weitere schwere Vorwürfe, die sich aus der Tatsache ergeben, dass der Täter rechtlich grundgeschult ist:

  • vorsätzlicher Betrug
  • vorsätzliche Täuschung
  • vorsätzliche Amtsanmaßung
  • vorsätzliche Urkundenfälschung § 267 StGB
  • vorsätzliche Anleitung zu Straftaten § 130a i.V. § 126 Abs. 4 Satz 1 StGB
  • Anleitung zur vorsätzlichen Begünstigung § 257 Abs. 1 StGB
  • vorsätzliche Untergrabung der freiheitlich demokratischen Grundordnung § 81 und § 82 StGB

Daraus ist eine vom Täter vorsätzliche Rechtsbeugung nach § 339 StGB (z.B. Verstoß gegen Art. 1 GG) in Betracht zu ziehen.
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Unter Umständen könnte auch noch die Haager Landkriegsordnung Anwendung finden, die da lautet:
Art. 46 [Schutz des Einzelnen und des Privateigentums].
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.


Dies hängt mit dem noch immer währenden Besatzungsstatus der alliierten Siegermächte nach dem 2. Weltkrieg zusammen, ebenso mit dem Fortbestehen diverser Regelungen aus den SHAEF-Militärgesetzen.


Siehe auch: Stellung des Gerichtsvollziehers OLG München, Beschluss vom 05.02.2013, 9 VA 17/12

Letzte Aktualisierung: 12.12.2022
Tags: Gerichtsvollzieher kriminell illegal Hausfriedensbruch Plünderung Raub Beschädigung Androhung Nötigung OPPT UCC Zwangsvollstreckung Piraterie