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Die Ehe - ein Geschäft mit Folgen

Veröffentlicht: 28.12.2024  Autor: philipp  Beitrag vom: 28.12.2024
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Vorbemerkungen

Der Autor stellt nachfolgend seine Gedanken und die Ergbnisse seiner Recherchen dar und gibt keine Garantien für absolute Richtigkeit und Vollständigkeit für das erzeugte Resultat. Es soll eine Zusammenfassung von Möglichkeiten und Wahrscheinlichkeiten sein. Die Wahrheit liegt wie immer wohl irgendwo dazwischen und will durch den Leser selbst geprüft und vervollständgt sein.

Mann, Frau, Kind und der [Staat]

Nehmen wir einmal an, ein Mann und eine Frau (richtiger wäre Weib) lieben einander und planen, eine Familie (richtiger wäre hier Sippe oder Clan) zu (be)gründen. Dazu gehören natürlich auch Kinder (richtiger wäre Nachkommen oder Nachwuchs). Es geschieht nun alles wie vorhergesehen und gewollt. Der Nachwuchs stellt sich ein, der Knabe und/oder das Mädchen wachsen heran, Mutter und Vater sind zu Eltern umgedeutet worden, zu sogenannten [Erziehungsberechtigten], der Nachwuchs ist in den Händen des Systems (Kindergrippe, Kindergarten bzw. Schule). Doch irgendwann geschieht etwas und plötzlich laufen die Dinge in dieser Familie etwas anders, vor allem entgegen den Normen des Systems, der Gesellschaft, der Öffentlichkeit. Die Öffentlichkeit dringt nun in die Privatsphäre der *Familie* ein und beansprucht ein Recht an dem oder den Kindern und mit bewaffneten Sicherheitskräften wird das Kind (oder alle Kinder) aus der sicher geglaubten Privatsphäre, der *Familie* in den Raum der Öffentlichkeit ent- bzw. überführt. Was war geschehen?

Die Berechtigung der Erziehung der Kinder wurde den Eltern entzogen, vorübergehend oder auch für immer, da der Staat das „Kindeswohl“ als gefährdet betrachtete. Aus Berichten und Recherchen der „hinterbliebenen“ Eltern, Freunden und Wahrheitssuchern geht hervor, daß die Kinder in Heime, bei anderen Paaren und in zwielichtigen gesellschaftlichen Umgebungen untergebracht werden. Da alles mit Kosten und Aufwendungen verbunden ist, scheint hier eine Art von Handel zu bestehen, da selbst Adoptionen oft nicht kostenfrei abzulaufen scheinen. Da hier lebende Menschen im Fokus stehen, könnte dies als eine Form von Menschenhandel gedeutet werden. Denn nichts, keine einzige Handlung und kein verwaltungsrechtlicher Vorgang wird ohne finanzielle Ab- und Versicherung durchgeführt. Damit könnte man dies als rein kommerziellen Vorgang betrachten und das "Kindeswohl" ist eher ein öffentliches Narrativ, um diesen Handlungen eine rechtliche Deckung zu geben (*under the color of law* - unter dem Anschein des Rechts).
Das Ansinnen des Autors ist es nicht, zu irgendwelchen Handlungen aufzurufen oder die eine oder andere Seite zu diffamieren. Doch wo Rauch ist, muß auch ein Feuer (gewesen) sein, denn alles hat seine Ursachen. Aber eines soll hierzu trotzdem angemerkt sein: man wird im oben genannten Fall zu keinem positiven Ergebnis kommen, wenn man nicht weiß WER oder WAS man ist und WER oder WAS NICHT. Darin könnte durchaus die Lösung zu finden sein.


Gedanken zur *Ehe*

Kein Fuchs, Hase oder Löwe fragt irgendeine Stelle, wenn er sich paaren und Nachwuchs erzeugen will. Es ist ein rein naturverbundener Drang oder Instinkt, dies zu tun. Es steckt kein kommerzieller Aspekt hinter diesem Lauf der Natur, jedenfalls und scheinbar noch nicht. Lediglich der Mensch bittet eine öffentliche Institution um Erlaubnis, ein ursprünglich natürliches Recht in Anspruch nehmen zu dürfen und sich fortzupflanzen. Sogenannte „wilde Ehen“ und Verbindungen seien hierbei mal unberücksichtigt.

Folgende Schriften wurden zur Konsultation öffentlichen Rechts verwendet, von denen sich der Autor in jeglicher Sicht abgrenzt und sich diese nicht zu eigen macht, da dieser nicht an der Erschaffung dieser Schriften mitgewirkt hat. Jeder möge sich aus der folgenden rein privaten Sichtweise seine eigene entwickeln. Der Autor garantiert nicht für Richtigkeit, Wahrheit und Aktualität der konsultierten Schriften und fordert mit seiner Sichtweise nicht zu Handlungen auf. Er will lediglich sein privates Gedankenkonstrukt präsentieren und versuchen, eine Erklärung für die oben genannten und nachfolgend gedeuteten Geschehnisse anzubieten.

Auszug aus Regelwerken der Öffentlichkeit:


EG BGB = Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch von 1896, mit Änderung vom 22.7.2014
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch von 1896, mit Änderung vom 22.7.2014
HGB = Handelsgesetzbuch von 1897, mit Änderung vom 30.6.2016
Gabler Wirtschaftslexikon (online)
Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache Friedrich Kluge1934
Wikipedia und weitere

Begriffe in eckige Klammern gesetzt stammen aus der Fiktion und sollen eine Abgrenzung davon darstellen.

Das benannte Etymologische Wörterbuch schreibt zur Ehe:
F. (Femininum) ist in der Bed. (Bedingung) ‘Gesetz‘ westgerm. […] Die heutige Bed. beruht auf Besonderung: unter den gesetzmäßigen Verträgen war der zur Ehe führende der wichtigste.

Als gesetzmäßige Verträge könnten hierbei Verträge verstanden werden, welche aus dem öffentlichen Recht (auch [Gesetz] genannt) heraus entstehen und bei der der Herausgeber dieses jeweiligen Rechts auch Interpretations- und/oder Deutungshoheit hat und somit auch die gesamte Vertragshoheit, in diesem Falle über das Ehegeschäft.

BGB § 1304 Geschäftsunfähigkeit
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

Wer in den Bund einer Ehe treten will, muß also schlußfolgernd geschäftsfähig sein, was auf die verborgene juristische Person hinter der natürlichen Person hinweisen würde. Dies könnte außerdem bedeuten, daß die Ehe vom öffentlichen Recht her als ein Geschäft, also als eine (Handels-) Unternehmung gesehen und behandelt wird. Eine Ehe in diesem Sinne ist nur öffentlich gültig, wenn sie von/vor einem [Standesbeamten] oder einem [Priester] als rechtsgültig geschlossen worden ist. Ein Sonderfall ist hierbei, daß ein Kapitän zur See in der Funktion als [Standesbeamter] und/oder [Priester] eine Trauung vornehmen kann, sofern dieser auch unter der entsprechenden Flagge fährt. Auch wenn heute einige dieser Regeln angepaßt wurden, so war dies jedenfalls historische Tradition.

Zu beachten ist hierbei ebenfalls der Art. 13 des EG BGB (Eheschließung):
(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.

Der Verlobte (als Sonderform/Rolle einer Person?) gehört also dem [Staat] an, dessen Recht er unterliegt. Dies nennt man dann wohl [Staatsangehörigkeit], was ihn mit diversen Privilegien und Pflichten ausstattet. Man könnte den Begriff „Verlobten“ somit als eine Art Titel im öffentlichen Recht verstehen. Und da nur [Personen] eine [Staatsangehörigkeit] haben und nicht Menschen, geistig-sittliche Wesen, lebend aus Fleisch und Blut, ist die Annahme solcher Titel als eine Einlassung auf die Gerichtsbarkeit der Öffentlichkeit zu sehen, was für einen Fuchs und seine Füchsin in der Natur keine Rolle spielt. Aber wir Menschen spielen eine Rolle, die Rolle einer [Person] im Theaterspiel des Systems. Nicht mehr, aber auch nicht weniger, sodaß man hier erkennen könnte und auch muß, daß der Körper des Rollenspielers, des lebenden Mannes und/oder des lebenden Weibes in dem unternehmerischen Spiel der Ehe, nicht dem [Staat] (an)gehört und nicht dessen Rechtsnormen unterliegt! Es sei denn, man hat im Rahmen eines Vertrages, unterzeichnet mit nasser Tinte, das Recht seines Körpers und damit seines Lebens dem sogenannten [Staat] überschrieben.


Das Geschäft

Die ist ein vielseitig verwendeter Begriff aus der Wirtschaft (Handelsgeschäft, Ladengeschäft, der Vorgang des Handelns selbst), aber auch im Rahmen verschiedender Rechtsnormen, wie zum Beispiel der Begriff [Rechtsgeschäft]. In letzterem entsteht das Rechtsgeschäft im Rahmen von (Ver)Handlungen durch die Abgabe einer oder mehrerer Willenserklärungen (Eheschließung: „ja ich will“) mit dem Resultat einer rechtswirksamen Beziehung zwischen den Willenserklärenden, zum Beispiel ein Vertrag, sogar auch ein Ehevertrag.

Die Eheschließung ist also gemäß dieser Deutung ein Rechtsgeschäft zwischen den willenserklärenden Eheleuten (Geschäftspartnern in diesem Falle) und auch gegenüber dem [Staat], vertreten durch den/die [Standesbeamten] bzw. der [Kirche], vertreten durch den [Priester]. In dem Sinne könnte man die Gründung eines Unternehmens „Ehe“ als Franchise ansehen, da hierbei der [Staat] (oder die [Kirche]) als Franchise-Geber inklusive der übertragenen und bindenden Geschäftsbedingungen ebenfalls auf dem Eheprotokoll, vertreten durch den/die [Standesbeamten]/[Priester], unterzeichnet. Die Unterzeichnung selbst, legitimiert durch die Vorlage eines Personalausweises (>> juristische Person), deutet auf einen geschäftlichen Vertragsabschluß hin.

Gabler Wirtschaftslexikon zu Geschäft:
Kaufmännischer Sprachgebrauch: Bezeichnung für eine Unternehmung und für das Verkaufslokal (Laden) einer Unternehmung (meist Handelsbetrieb), aber auch für eine von mehreren Verkaufsstellen (Filialunternehmung).

Einen weiteren Hinweis auf die Ehe als eine Art Geschäft findet man im Art 7 des EG BGB (Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit):
(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.

Wenn wir nun davon ausgehen, daß die Ehe eine Unternehmung sein könnte nach den Richtlinien und Regeln der [Kirche] bzw. nach „dem Recht des [Staates]“, also eine Art Franchise-Unternehmung, dann erwarten sicherlich [Staat] und/oder [Kirche], daß diese Unternehmung ein Produkt und/oder eine Leistung hervorbringt. Falls alles wunschgemäß auch für die neugegründete Unternehmung (Ehe) verläuft und keine unerwarteten Störungen eintreten, wird nach gewisser Zeit ein neues „Produkt“ erzeugt, welches kommerziell gesehen als Handelsgut/-ware betrachtet werden könnte. In der Natur würde man dieses „Produkt“ eher Baby nennen oder Neugeborenes, wobei sich „geboren“ oder „Geburt“ allerdings auf einen Rechtsakt nach der Niederkunft, Entbindung oder Empfängnis bezieht.
Während in der deutschen Sprache der Raum der Empfängnis Kreissaal genannt wird, abgeleitet vom mittelhochdeutschen kreischen bzw. kreisen (stark Schreien), wird im Englischen Tacheles gesprochen, denn dort nennt sich der Raum für die Empfängnis „Delivery Room“ >> Raum der Anlieferung (des neuen Produktes).

Wenn es um eine Eheschließung geht, spielt auch der sogenannte Name eine ziemlich markante Rolle. Dazu will der Autor einige Aspekte und öffentlich-rechtliche Deutungen zu dem Begriff Name vorlegen, was zu weiterreichenden Schlußfolgerungen führen könnte und auch soll.

EG BGB Art 10 (Name)
(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen 1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder 2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.


Handelsgesetzbuch (HGB) § 17
(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.


Wikipedia zu Name:
Ein Name ist, nach einer aktuellen wissenschaftlichen Definition, ein verbaler Zugriffsindex auf eine Informationsmenge über ein Individuum.[1] Namen sind somit einer Person, einem Gegenstand, einer organisatorischen Einheit (z. B. einem Betrieb) oder einem Begriff zugeordnete Informationen, die der Identifizierung und Individualisierung dienen sollen (Funktion der Namenklarheit).

Die Eheschließung muß angemeldet werden!?
Es ist nicht so einfach, wie es sein könnte: Öffentlicher Aushang (Aufgebot), daß künftig Mann (Max) und Weib (Maxine) heiraten und für immer zusammenleben wollen. Falls es keinen begründeten Widerstand gibt, wird ein Termin für die Hochzeit geplant, Einladungen verschickt, zünftig gefeiert und dann wäre das Paar sozusagen verheiratet.
Die „Gründung“ einer Ehe muß also bei den jeweiligen Behörden/Kirchen angemeldet werden. Für die Anmeldung zur Eheschließung sind so manche Dokumente erforderlich. Und nur wenn dem Standesamt diese/alle Unterlagen vorliegen, kann auch die Ehefähigkeit geprüft werden. Oh - da ist ein weiteres interessantes Wort aufgetaucht >> Ehefähigkeit.

Das Portal juraforum.de schreibt zu Ehefähigkeit:
Es ist die gesetzliche Pflicht des Standesbeamten von Amts wegen die Ehegeschäftsfähigkeit der Betroffenen zu prüfen. Dies ergibt sich aus § 13 PStG (Personenstandsgesetz). Die Ehefähigkeit ist ein Sonderfall der Geschäftsfähigkeit.

Personenstandsgesetz
§ 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen
(1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Reichen die nach § 12 Abs. 2 vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Eheschließenden weitere Urkunden oder sonstige Nachweise vorzulegen.

§ 14 Eheschließung
(3) Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten; sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Niederschrift wird zu den Sammelakten des Eheeintrags genommen.

§ 15 Eintragung in das Eheregister
(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet [...]


Wikipedia: Register
Ein Register bezeichnet Datenbestände der öffentlichen Verwaltung, die Informationen beinhalten, die für das Erbringen einer Verwaltungsleistung erforderlich sind und/oder zur Unterstützung von administrativen und politischen Entscheidungen sowie für die amtliche Statistik genutzt werden.

Als für eine Eheschließung erforderliche Dokumente werden genannt:
a) gültiger Personalausweis oder Reisepass (Hinweis auf juristische Person)
b) Nachweis von Familienstand und Wohnsitz (Meldebescheinigung)
c) eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (Personenstand)

Punkt a) hierbei deutet aus der Betrachtungsweise des Autors auf die juristische Person und deren Geschäftsfähigkeit hin.

Die gesamte Ehe basiert auf dem Prinzip von Treu und Glauben. Für den Fall einer Auflösung des Ehe-Verhältnisses (Scheidung), also einer Trennung der Geschäftspartner und damit auch der Auflösung des Franchise-Unternehmens (wozu ein Gericht nebst Anwälten angerufen werden müssen!), wurden Vermögenswerte, sogenannte Güter, angehäuft (oder auch nicht), die auf die sich trennenden Geschäftspartner aufgeteilt werden müssen, sofern kein anderslautender Vertrag dazu abgeschlossen wurde. Ein besonderes Gut ist der Nachwuchs als Produkt der Unternehmung, welcher nicht auf übliche Weise aufgeteilt werden kann und einer besonderen Behandlung bedarf. Zwar wurde das [Kind] in eine Treuhand übertragen und der Treuhänder müßte und sollte nun für alle Aufwendungen und Kosten bis zur Erreichung des Erwachsenenalters aufkommen. Doch hier wurde eine (teilweise) Umkehrung des ehemaligen Treuhandvertrages vorgenommen (s. u.) und der eine Geschäftspartner (meist der Vater) wird in die Versorgungshaftung (Alimente) über den Nachwuchs gezwungen.
Es gibt also in diesem Falle besondere „Treu und Glauben-Vorschriften“. Ehegatten können den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren, das bedeutet, daß im Fall der Scheidung der Ehe kein Ausgleich in Form einer wertmäßigen Beteiligung am Zugewinn des anderen Ehegatten erfolgt. Jeder Ehegatte behält das, was er während der Ehe erwirtschaftet hat, für sich alleine.

Wikipedia über Zugewinn:
Zugewinn ist ein Begriff aus dem deutschen Eherecht, der beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft/Lebenspartnerschaft den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs beschreibt und bei Beendigung der Ehe für den gegenseitigen Zugewinnausgleich zu berechnen ist.

Gewinn oder Ergebnis (siehe auch GuV = "Gewinn und Verlust") ist in der Wirtschaftswissenschaft der Überschuss der Erträge über die Aufwendungen eines Unternehmens. Ein negativer Gewinn heißt Verlust.

Güter (englisch products oder auch goods and services als fester Ausdruck)[1] sind in der Wirtschaftswissenschaft alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsobjekte, die der Bedürfnisbefriedigung der Wirtschaftssubjekte dienen.

In der Steuerlehre bezeichnet der Rechtsbegriff Wirtschaftsgut die Bewertungsobjekte, die das Betriebsvermögen oder Privatvermögen bilden.

Wirtschaftseinheit oder Wirtschaftssubjekt (englisch economic unit) ist in der Wirtschaftswissenschaft ein wirtschaftlich selbständiger Entscheidungsträger, etwa ein Privathaushalt oder ein Unternehmen.

In den Wirtschaftswissenschaften ist Vermögen (englisch assets) der in Geld ausgedrückte Wert aller materiellen und immateriellen Güter, die im Eigentum einer Wirtschaftseinheit stehen.


Zusammenfassende Gedanken

So also wurde der uns Menschen (in dem Falle Mann und Weib) innewohnende tiefe Wunsch, sich innig in Liebe zu verbinden, sich die Treue für ein gemeinsames schönes Leben zu schwören (obwohl ein Schwur nicht erforderlich wäre) von einem System mißbraucht, um seine kommerziellen Vorteile daraus zu generieren. Im Allgemeinen geschieht dies zum Nachteil der Menschen, der neu gegründeten *Familien*. Das Erkennen dessen steckt hier tatsächlich in der Wahl der Worte, die wir dafür verwenden, die uns vom System gegeben wurden, wie oben bereits dargestellt.
Da die Ehe einem (Unternehmens-)Vertrag gleichwertig sein könnte, wäre auch nachvollziehbar, daß in der heutigen modernen westlichen Welt der parallele Abschluß weiterer Ehe-Unternehmens-Verträge (auch bekannt als Bigamie = Doppel- oder Vielehe/Polygamie) verboten ist und ausschließlich Monogamie (Einehe) als legal (gesetzlich zugelassen) angesehen und behandelt wird.

Das durch Mann und Weib / Mutter und Vater erschaffene neue Leben hat angeblich „das Licht der Welt erblickt“. Aber diese Welt hat kein Licht, sie ist düster, verdunkelt, okkult, alles in ihr ist für uns Menschen verborgen, im Dunkeln gehalten, damit wir die wahre Bedeutung der Abläufe nicht erkennen. Wir haben unseren Nachwuchs (vom System genannt „Kind“) „zur Welt gebracht“ im guten Glauben, daß dies so auch das Beste sei. Die [Welt] wurde in diesem Augenblick durch die Funktion des [Standesbeamten] repräsentiert, der im Auftrag des Systems handelt, welches selbst und die wahren Hintergründe für diese Vorgänge im Verborgenen bleiben, daß z. Bsp. eine neue [Person] erschaffen und dem System in eine Treuhand übertragen wurde, an welches sich das System nicht hält und es sogar umgekehrt hat zu Lasten und Kosten der Treugeber, der Stifter von Lebensenergie und sich selbst als System und theoretischer Treuhänder zum Begünstigten machte und macht, was dem vom System selbst erschaffenen Treuhandrecht adverser entgegensteht.
Gemäß dem Treuhandrecht braucht es einen Treugeber, der das Treugut in die Treuhand (zu treuen Händen) einbringt, einen Treuhänder, welcher das Treugut verwaltet und einen Begünstigten aus diesem Geschäft (Vertrag), alle jeweils nur als Funktion benannt. Wenn der [Staat] die Anmeldung/Registrierung des Neugeborenen wünscht, teilweise sogar fordert, und dieses Neugeborene mit einem Namen registriert und damit zum [Kind] und Mutter und Vater zu [Erziehungsberechtigten] macht, eine Urkunde über den Vorgang erstellt und herausgibt und das [Kind] in ein Register einträgt (mit der Nummer der Geburtsurkunde), dann läßt sich hier ein Vorgang im Treuhandrecht schlußfolgern. In diesem Vorgang haben Mutter und/oder Vater den Nachwuchs „zur Welt gebracht“ und damit unwissend und konkludent einen Begebungsvertrag ausgelöst, welcher das Treuhandverhältnis begründet. Dieser wurde weder erklärt, noch vorgelegt zur Gegenzeichnung durch die [Eltern].
Der/die Begünstigten können und dürfen laut Treuhandrecht ausschließlich die Familie und/oder das neugeborene menschliche Wesen selbst sein. Der Treuhänder erhält von dem/den Treugeber(n) eine Generalvollmacht für die Verwaltung des Treugutes, er darf sich somit nicht begünstigen / bereichern. Anderenfalls wäre dies Treuhandbruch und wird strafrechtlich geahndet. Da aber fast ausschließlich die Menschen (über ihre [Person]) strafrechtlich verfolgt werden, scheint hier eine Vertauschung der Rollen vorgenommen worden zu sein, in der der Treuhänder auf trickreiche Weise die angedachten Begünstigten zu Treuhändern umgewandelt hat, vermutlich durch falsches konkludentes Handeln der Begünstigten selbst, was nun den ehemaligen Treuhänder zum Begünstigten macht und alle Lasten, Verantwortung und Haftung auf den neuen (temporären) Treuhänder überträgt. Da wir diese Täuschung, diese List nicht durchschaut haben und noch heute nicht durchschauen, machen wir Menschen uns selbst konkludent zum (eingeschränkten und mutmaßlichen) Treuhänder und begehen dadurch unentwegt Treuhandbruch durch unangemessenes und entehrendes Verhalten, da wir die Regeln und Geschäftsbedingungen des Treuhandvertrages nicht kennen. Einzig dafür aber scheint das [Strafrecht] erfunden worden zu sein. Doch dies ist ein anderes Thema.

Wir sind es selbst, die dies immer wieder zulassen!
Wir sind es selbst, die dies immer wieder NICHT erkennen!
Wir sind es selbst, die immer wieder auf die gleiche Weise handeln!

Wenn man eine defekte oder verdorbene Ware annimmt und bezahlt, ohne sie beim Kauf zu prüfen, braucht man den Anbieter nicht beschuldigen. Es liegt nur an uns, die Wahrheit hinter den verborgenen Dingen zu erkennen und entsprechend zu handeln. Das kann uns niemand abnehmen, denn wir haben kein Recht, das wir nicht einfordern!

Also, in diesem Sinne - „temet nosce“ (erkenne dich selbst).

Letzte Aktualisierung: 28.12.2024
Tags: kommerz ehe heirat hochzeit kind eltern unternehmen franchise treuhand treugeber treuhänder begünstigter person