Wer also Rechte über andere Menschen (lebende geistig-sittliche Wesen) hat, muss sie von Gott / Schöpfer / Natur oder von den Menschen selbst erhalten haben, damit Versklavung, Raub, Plünderung, Betrug, Verletzung und Mord offiziell gerechtfertigt werden können!
Seid ihr euch dessen bewusst und sicher, dass ihr diese Rechte auch wirklich abgetreten habt???
Stand: 29. Januar 2019 A.D.
Auszüge aus Gesetzen & Verordnungen
Ungeübten und nicht in das fiktionale Rechtekonstrukt eingewiesenen Menschen fällt es oftmals schwer, aus dem riesigen Arsenal von sogenannten Gesetzen, Verordnungen und ähnlichen Skripten für sich selbst wichtige Informationen und Passagen herauszufinden und überhaupt deren Sinn und die damit verbundenen Vor- und/oder Nachteile zu erkennen und zu verstehen. Das ist natürlich so von den Erzeugern gewollt, denn (auch wenn sie Gesetze usw. genannt werden) sie sind nur dazu da, uns lebende Menschen als PERSONEN in IHREM System zu behandeln und in Verträge zu verwickeln/zu zwingen, uns damit zu verwalten und zu beherrschen. Sie wollten uns damit zu ihren Untertanen, zu ihren SKLAVEN (jedenfalls war das bisher der Plan - teilweise auch erfolgreich), ohne dass wir eine Chance hätten, dies zu erkennen und uns dagegen zu wehren.
Das ist nun vorbei! Die Menschheit beginnt zu erwachen und damit auch die mit DUNKLER MAGIE (Black's Law Dictionary) geschrieben Worte mehr und mehr zu verstehen und ihnen den Zauber zu nehmen.
Hier nun einige von uns gefilterte und zusammengestellte Auszüge aus diesen Dokumenten, die vor allem dafür gedacht sind, das Verstehen rechtlich noch unklarer Situationen zu erleichern und diese in rechtlichen Streitmomenten (z.B. vor Gericht, beim Erscheinen von Zwangsvollstreckern usw.) benutzen zu können. Zwar haben wir bisher noch keine Recht-orientierte Ausbildung erhalten, konnten jedoch in unserem individuellen Studium, in unseren Recherchen und im Austausch mit Anderen einige Erfahrungen sammeln und möchten sie hiermit zur Verfügung stellen.
Bitte bedenkt, dass die Vertreter der öffentlichen Seite, in welcher Funktion und Tätigkeit auch immer, diejenigen sind, die ihre sogenannten "Gesetze" und "Verordnungen", ihr sogenanntes "positives Recht" zur Legitimation ihrer Handlungen und Aktivitäten anwenden, um die wahren Hintergründe und rechtliche Basis ihres Tuns zu verbergen. Es bedeutet ebenso nicht, dass auch ihr diese Rechtsnormen anwenden sollt, denn dann unterliegt ihr diesem Recht, von dem ihr meistens keine Ahnung habt, was wirklich dahintersteckt. Doch ist es im Allgemeinen gut und wichtig, "ihre" Argumentationen zu kennen, da sie sich oft nicht mal an ihre eigenen Rechtsnormen halten (können). Alles Recht ist Vertrag und Vertrag ist Kommerz. Nicht mehr und nicht weniger.
Erweiterungen, Ergänzungen, Korrekturen etc. nehmen wir gern entgegen, denn wir lernen noch... immer, täglich. Dann bitte gern über das [Kontakt-Formular] zusenden.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Ausfertigungsdatum: 18.08.1896
BGB § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
BGB § 157 Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
[Im Falle, daß wiederkehrende Verbindlichkeiten bestehen (Raten, sonstige regelmäßige Zahlungen) und die erforderlichen Mittel plötzlich nicht mehr ausreichend dafür zur Verfügung stehen, ist es sehr wichtig, NICHT in den Verzug zu geraten und die andere Partei rechtzeitig vorher darüber zu informieren mit dem Ziel, entweder Kompromisse einzugehen oder neue Vertragsverhandlungen zu führen, die die eigenen Interessen bedienen und dem eigenen Willen entsprechen. Dazu könnte die folgenden Regelungen hilfreich sein.]
BGB § 275 Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
BGB § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
[Oftmals sieht man sich gezwungen, unerwartet in eine Haftung einzutreten, weil man die erforderliche (verkehrsübliche) Sorgfaltspflicht in den Handlungen, die man in der Öffentlichkeit verrichtet, eventuell nicht ausreichend vollzogen hat.]
BGB § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
[Innerhalb von Rechtsgeschäften zwischen Person und Staat (ziemlich jegliche Handlung in der Öffentlichkeit) ist der Verzug der vorwiegende Auslöser für nachfolgende Zwangsvollstreckungen der Person und die Erzeugung von kommerziell verwert- und handelbaren Gerichts-Titeln.]
BGB § 286 Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
- aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
BGB § 362 Erlöschen durch Leistung
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
BGB § 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
BGB § 364 Annahme an Erfüllungs statt
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.
BGB § 368 Quittung
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.
[Jede rechtliche Schuldzuweisung innerhalb eines Rechts-Prozesses beruht auf einer Vermutung (einer Schuld). Es sollte das Prinzip gelten, daß man unschuldig ist, bis eine Schuld bewiesen wurde. Dies scheint im deutschen Recht nicht unbedingt erfüllt zu sein. Es sollte daher die beschuldigende Partei immer aufgefordert werden, die entsprechenden und eindeutigen Beweise vorzulegen, gleich welcher Art und Form. Anderenfalls gilt die Schuld als nicht bewiesen und es besteht der Verdacht auf Täuschung und Betrug mit dem Ziel der Plünderung kommerzieller und/oder substanzieller Werte.
Dazu könnte die folgende Regelung hilfreich sein.]
BGB § 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Ausfertigungsdatum: 18.08.1896
[Die folgende Regelung läßt darauf schließen, daß die bürgerliche Ehe als eine Art Unternehmung (Geschäft, Franchise) gewertet und behandelt wird, was der Grund dafür sein könnte, daß eine Ehescheidung ein aufwendiger kommerzieller Prozess ist, der nur unter Anwaltszwang geführt werden kann/muß, da es sich dann um eine Geschäftsauflösung handeln könnte, die eine entsprechende Versicherungs-Deckung erfordert. Der zweite Punkt könnte für Inhaber eines "Gelben Scheins" von Interesse sein.]
EGBGB Art 7 Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die
Person angehört. Dies gilt auch, soweit die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erweitert wird.
(2) Eine einmal erlangte Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der
Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.
[Ganz gleich, ob man in der Form einer natürlichen oder juristischen Person im System agiert und/oder behandelt wird, die Person hat durch die Namensgebung bei Geburtenregistrierung (durch den Staat) eine Staatsangehörigkeit erworben.]
EGBGB Art 10 Name
(1) Der Name einer PERSON unterliegt dem Recht des Staates, dem die PERSON angehört.
Strafgesetzbuch
Ausfertigungsdatum: 15.05.1871
[Für den Fall, daß ein Angriff auf Leib und Leben, Familie, Eigentum und auch auf das anderer Mitmenschen abgewehrt werden müßte, könnten folgende Regelungen hilfreich sein.]
STGB § 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
STGB § 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
STGB § 34 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
STGB § 35 Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
[Wer in die Öffentlichkeit hinein Forderungen versendet und sich dabei als Person definiert und nicht darauf hinweist, daß man aus der Privatautonomie heraus (also privat und streng vertraulich) agiert, und wer dann auf der Grundlage eigens definerter Handelsbedingungen oder grundlos Vertreter aus der Öffentlichkeit zu Leistungen und/oder Geld-Zahlungen drängt / zwingt, die von der anderen Seite unmöglich erbracht werden können, könnte mit folgender Regelung konfrontiert sein. Dies trifft auf beide Seiten der Rechtsgeschäfte zu.]
STGB § 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Handelsgesetzbuch
Ausfertigungsdatum: 10.05.1897
Dritter Abschnitt Handelsfirma
HGB § 17
(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
[Anm.: Der Name der Person, welcher auf Personalausweis, Pass, Führerschein und sonstigen Verwaltungs-Dokumenten und -Papieren steht, gehört dem Staat und damit ebenso die Person. Es ist also nicht deine Person und du bist auch nicht die Person, es sei denn, du möchtest Eigentum des Staates sein, bei dem der mit dir gleich klingende Name registriert ist. Dann allerdings unterliegst du dem Rechtskreis der Person, einer Sache, eines Sklaven und wirst als solche behandelt.
Bedenke: nur Dinge, Sachen, Prozesse, Papiere usw. haben einen NAMEN!
Fehlende Unterschriften auf Dokumenten
BGB § 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
BGB § 126a Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
BGB § 126b Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
[Anm.: Aus rein kommerzieller Sicht sind Schreiben von der öffentlichen Seite, also Verwaltungen, Behörden usw. immer nur Angebote, denn Angebote benötigen keine Unterschrift! Und hier gilt - keine Unterschrift - kein Wert - keine Verantwortung - keine Haftung. Erst wenn das Angebot angenommen wurde, mit Absicht, durch Unterschrift, konkludent (durch Verhalten), durch Ablehnung, durch Zurückweisung oder auch stillschweigend durch die Gegenseite, dann könnten Unterschriften durchaus erforderlich sein und generieren u.U. entsprechende Verträge, erst dann!]
Forderungen Dritter (Firmen) ohne Vertrag (GEZ, Inkasso)
Sollte ein Inkasse-Unternehmen die Schulden eines Schuldners aufgekauft haben und diese nun eintreiben wollen, gibt es im BGB einen wichtigen Paragraphen:
Nichtigkeit von Verträgen zu Lasten Dritter - Privatautonomie:
BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
BGB § 139 Teilnichtigkeit
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
BGB § 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
Grundgesetz
Ausfertigungsdatum: 23.05.1949
I. Die Grundrechte
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
[Anm.: Hierbei ist die „Würde des Menschen“ kein klar definierter Begriff. Sie könnte mit Wertigkeit, Erhabenheit, Vornehmheit, erhabene Gesinnung, Autonomie und sittliche Selbstgesetzgebung gleichgesetzt werden; mit einem dem Menschen innewohnendem Wert und innerer Rang, Menschenwürde; innere Haltung, die durch das Bewußtsein vom eigenen Wert oder von einer geachteten Stellung bestimmt wird; Echtheit u.ä. - und die Frage stellt sich hier: WER legt eine anerkennbare Größe in der Wert-Zuweisung für einen Menschen fest?
Zum Anderen wäre die Bedeutung -Mensch- hierbei noch zu prüfen, inwieweit sich das GG hier auf lebende Menschen, also geistig-sittliche Wesen, bezieht oder auf die "Menschenrechte", die durch die Fiktion UN (United Nations) fiktional, also künstlich, erschaffenen Rechte von Personen.]
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
[Anm.: Durch wen oder wodurch wird Gefahr im Verzuge festgestellt?]
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
Art 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
II. Der Bund und die Länder
Art 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
[Anm.: Durch wen oder was ist hier der BUND definiert? Wer ist hier mit wem in welcher Art von BUND? Die Vermeidung der Begriffe Staaten und/oder Bundesstaaten lässt vermuten, dass diese nicht gemeint sind, sondern immer nur die fiktionalen Begriffe, wie Bundesländer oder nur Länder, also Verwaltungsstrukturen? Könnte es sein, dass die ehemaligen (Staats-)Strukturen, die vor der Vereinigung des Wirtschaftsgebietes existierten, seit dem lediglich durch eine rein fiktionale Ebenen und Verwaltung einfach nur "verdeckt" und/oder überlagert worden sind und noch immer existieren?
Und wessen Wohnung ist aus der Sicht des GG unverletztlich, wenn staatliche Security-Söldner schadfrei in die Wohungen und Häuser, Autos, Garagen, Schiffe der Bürger dieses Staates, für die doch das GG eigentlich geschrieben sein sollte, einbrechen dürfen, unangemeldet, schwer bewaffnet und mit zerstörender Gewalt?]
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Art 116
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
[Anm.: Als der Autor dieses Textes einmal seinen Ausweis verloren hatte, wurde ihm von der Ausländerbehörde der Verwaltung seines Wohnortes eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Das ist ein interessanter Aspekt und regt zum Nachdenken an.]
Haager Landkriegsordnung
(Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18. Oktober 1907)
46. Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs
Art. 46 [Schutz des Einzelnen und des Privateigentums].
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
Art. 47 [Plünderungsverbot]. Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.
[Anm.: Die Haager Landkriegsordnung ist eine Vereinbarung, ein Vertrag, der nur und ausschließlich für die Vertragsparteien bindend ist, die auf dieser Vereinbarung stellvertretend unterzeichnet haben und innerhalb des Landrechts agieren. Da für ein Wirtschaftsgebiet die vorhandenen oder eroberten Werte / Kollaterale ausschlaggebend sind, sollte wohl die unangemessene Zerstörung von Kollateral (Kollateral-Schäden) weitgehend vermieden werden für den Erhalt eines hohen Handelswertes aller festen und beweglichen Güter des besetzten Territoriums. Wer also die Einhaltung der Vertragspunkte der HLKO erfolgreich einfordern will, sollte sich sicher sein, daß entweder seine oder eine stellvertretende Unterschrift oder in entsprechender Erbfolge auf dem Dokument oder eventuellen Anhängen präsent ist oder dieser mit seiner Rechtsstellung (Status der Person) auch im Landrecht, statt innerhalb der Admiralität des Seerechtes agiert. Interessant sind die wichtigen Punkte allemal.]
Montevideo-Konvention über Rechte u. Pflichten der Staaten
Unterzeichnet in Montevideo am 26. Dezember 1933
Artikel 1
Der Staat als eine Person internationalen Rechts sollte über die folgenden Merkmale verfügen:
- eine ständige Bevölkerung;
- ein definiertes Territorium;
- eine Regierung und
- die Fähigkeit, mit den anderen Staaten in Beziehung zu treten.
[Anm.: Die Definition von Jellinek begründet die staatlichen Merkmale in drei Elementen:
- ein Staatsgebiet,
- ein Staatsvolk,
- eine Staatsgewalt.
[Liegt eines dieser Merkmale nicht vor, so wird nach herrschender Lehre (u.a. im deutschen Rechtskreis die Allgemeine Staatslehre) nicht von einem Staat gesprochen. (siehe auch Wikipedia)
Da im Wesentlichen heute fast nur noch Nationen existieren (Nationen benötigen kein Territorium - "Nationsgebiet"), ist die Frage nach Staat, Staatsvolk, Staatsgebiet usw. eher nicht (mehr) relevant. Auch deshalb, da alle Regierungen, Staaten und sonstige als solche bezeichneten Formen und/oder Ableitungen rein kommerzieller Art schon immer waren und noch immer sind, also Firmen und/oder Vereine. Somit wäre hier der Terminus "kommerzieller Staat" zutreffender, auf Grund der scheinbar vorbehaltslosen kommerziellen Ausrichtung "staatlichen" Wirkens in jedwedem Bereich.]
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Ausfertigungsdatum: 12.09.1950
Der Paragraph 15 ist mit der Änderung des GVG am 23.04.2014 weggefallen.
Dieser § 15 sagte aus: „Alle Gerichte sind Staatsgerichte.“. Das bedeutet, dass der angebliche Staat BRD keine Staatsgerichte mehr hat. Demzufolge sind nur noch Schiedsgerichte (Privatgerichte/Handelsrecht) und Ausnahmegerichte möglich. ABER:
§ 16 GVG sagt:
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Art 101 GG sagt:
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Das würde bedeuten, dass alle Gerichte im Wesentlichen Handelsgerichte (Schiedsgerichte) sind, bei denen das Maritime / Admiralitätsrecht gilt und der Richter bzw. die Richterin der Kapitän an Bord des Vessels, Schiffes, der „Sklaven-Galeere“ ist. Wer zu einer Verhandlung in einem Gerichtssaal auf den angewiesenen Plätzen platznimmt, sitzt gefangen im Boot des Sklaven-Systems und hat sich freiwillig dieser Gerichtsbarkeit unterstellt. Hier sollte man wirklich sehr gut wissen, was man tut!
[Anm.: Das würde bedeuten, lebendige Menschen werden wie Dinge, Angelegenheiten, Sachen, Vorgänge (Res, Rem) verwaltet, verhandelt und behandelt als NATÜRLICHE PERSON(EN), weil sie sich auch so verhalten und glauben, dass sie PERSONEN sind. Seit Jahren werden Schriftstücke von angeblichen öffentlichen Einrichtungen (Ordnungs“AMT“, Gericht, ArbeitsAGENTUR » alles Unternehmungen!) nicht mehr unterzeichnet und meistens auch nicht mehr mit verantwortlichem Namen der bearbeitenden PERSON versehen, um in diesem Falle Haftung und Verantwortung zu vermeiden. Und - WEIL ES LEDIGLICH ANGEBOTE SIND!!!]
Da staatliche Gerichte nicht mehr existieren, vielleicht sogar noch nie wirklich existiert hatten, greift hier nun das Kontrollratsgesetz Nr. 35 (Ausgleichs- und Schiedsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946) sowie das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17.12.2008.
[Anm.: Aus rein kommerzieller Sicht ist auch dies nicht relevant, da Gerichte ausschließlich Entehrungen von Verträgen verhandeln und lediglich zur Täuschung ihre sogenannten Gesetze und Verordnungen und deren Paragraphen benutzen, welche die Statuten ihres statutaren fiktiven Rechtskonstruktes sind, um den Menschen die ausschließlich kommerzielle Struktur hinter den Gerichtsprozessen (Admiralitätsrechts / maritimes Recht) zu verschleiern.
Da Vertragsabschlüsse und Vertragsentehrungen fast täglich geschehen, wird auch die Funktion von Gerichten, Anwälten und Staatsanwälten wieder klarer und mehr verständlich (rein kommerzielle Funktion) und die Abschaffung von Gesetzen und Verordnungen spielt hierbei überhaupt keine Rolle. Denn jede Firma und jeder Verein kann seine Statuten ändern, wann und so oft die Geschäftsführung oder der Vorstand dies wünscht und/oder als erforderlich erachtet. Und genau das ist es, was innerhalb der Verwaltung dieses Wirtschaftsgebietes auch fast täglich geschieht - es werden die Statuten angepasst, wenn die Menschen erwachen und begreifen und sich zu Wort melden.]