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Gerichte ohne Gesetz und Recht

Veröffentlicht: 02.03.2015  Autor: oppt-i  Beitrag vom: 02.03.2015
eingestellt in  Gesetze | Recht | BRD     Quelle:  
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In der aktuellen Zeit, in der sich deutsche Menschen endlich wieder auf sich selbst und ihre Menschlichkeit besinnen, geraten sie immer mehr in Konfrontation mit dem aktuellen Kontrollsystem, das auf Bedürfnisse von Menschen nicht ausgerichtet ist, noch irgendeine MENSCH-bezogene Rechtsprechung aufweisen kann. Dies ist auch nicht gewollt, denn Menschen sind das Höchste und Wertvollste auf diesem Planeten, was das System aber um jeden Preis verhindern will.
Für diejenigen, die sich unbedingt darauf einlassen wollen oder dazu gezwungen werden, sich vor, in oder zu Gericht zu verteidigen, möchte ich euch einige Hinweise in die Hand legen.
Bitte recherchiert selbst und macht euch mit den Tatsachen und dem Thema vertraut, auch wenn es manchmal ermüdend ist. Es bringt euch dennoch wieder in eure Größe als MENSCH.

Gesetze, die hier behandelt werden

1) Grundgesetz (GG)
Normalerweise hat ein Land eine Verfassung, die vom Staatsvolk gewählt wurde. Bei der Bundesrepublik ist das anders. Dies hat mit den Umständen des zweiten Weltkrieges und der späteren Besetzung durch die vier Siegermächte zu tun. Das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ wurde von den Alliierten erstellt.

2) Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Das Gerichtsverfassungsgesetz hat die Aufgabe zu regeln, wie denn Gerichte zu verfahren haben und organisiert sind. Es ist somit das wichtigste Gesetz nach dem Grundgesetz.

3) Strafprozessordnung (StPO)
Die Strafprozessordnung regelt, wie Strafverfahren abzulaufen haben. Ein Strafverfahren ist ein Gerichtsverfahren, bei dem der Staat selbst einer der beiden Parteien ist. Der Staat wird vertreten durch den Staatsanwalt.

4) Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Zivilprozessordnung regelt, wie Zivilprozesse abzulaufen haben. Ein Zivilprozess ist ein Gerichtsverfahren, bei dem sich zwei Parteien gegenüberstehen und ein Sachverhalt vor Gericht verhandelt wird.

Einführungsgesetz zum GVG (EGGVG)
Einführungsgesetz zur StPO (EGStPO)
Einführungsgesetz zur ZPO (EGZPO)
Ein Einführungsgesetz wird im gleichen Gesetzgebungsverfahren wie das einzuführende Gesetz erlassen. Es enthält regelmäßig das Datum des Inkrafttretens des einzuführenden Gesetzes und meist zahlreiche Übergangsvorschriften zum überkommenen Recht. (Nach Wikipedia)

Bundesgesetzblatt = Verlag, der alle Gesetze veröffentlicht, wie sie im Bundestag beschlossen worden sind. Einzige Stelle, die Gesetze öffentlich verkünden darf.

EGGVG - § 1 [Inkrafttreten des GVG] wurde gestrichen

Der § 1 [Inkrafttreten] des EGGVG lautete bis zum 18.06.2006 wie folgt (lesen und staunen!):
„Das Gerichtsverfassungsgesetz tritt im ganzen Umfang des Reichs an einem durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzusetzenden Tages, spätestens am 1. Oktober 1879, gleichzeitig mit der in §2 des Einführungsgesetzes der Zivilprozessordnung vorgesehenen Gebührenordnung in Kraft.“

[Anm.: Mit anderen Worten existierte rechtlich gesehen das Deutsche Reich (wenigstens) bis Juni 2006 mit einer entsprechenden Rechs- und Gesetzesbasis weiter, welche sich auf das Gerichtsverfassungsgesetz bezog und in dieser definiert war. Somit wurden alle Deutschen vor, zu oder im Gericht als Reichsdeutsche behandelt.]

Die unter 2) bis 4) genannten Gesetze sind aufgehoben!

Im Bundesgesetzblatt (Link siehe unten) wurde niedergeschrieben:

Artikel 14
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (300-1)
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1, 3 Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 werden aufgehoben.
2. In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.

[Anm.: Die Aufhebung des § 1, welcher das GVG in Kraft treten lässt und seinen Geltungsbereich definiert, bedeutet die Aufhebung der Gültigkeit des Gesetzes (GVG) und dessen Geltungsbereiches.]

Artikel 49
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (310-2)
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 11 1, Gliederungsnummer 31 0-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel2a des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBI. I S. 2437), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1, 2, 13, 16 und 17 werden aufgehoben.

In der ZPO steht unter Titel 1 (Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften)
§ 1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Artikel 67
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (312-1)
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBI. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Nicht nur, das im Bundesgesetzblatt die Aufhebung dieser Gesetze (durch den Bundestag beschlossen) vermerkt, auch aktuell sind diese Paragraphen in den Internet-Datenbanken, wie z. B. dejure.org oder gesetze-im-internet.de (siehe unten) nicht mehr auffindbar = „weggefallen“.

Nachgedanken zu „Deutschem Recht“

In Deutschland sind (zumindest seit Mitte 2006) nach eigener rechtlicher und gesetzlicher Definition Gerichte aktiv, die weder eine Gültigkeit, noch einen Geltungsbereich haben, da das Inkrafttreten der gesetzlichen Basis, des GVG, durch ihre eigenen Organe selbst aufgehoben wurde. Die Strafprozessordnung (StPO) und die Zivilprozessordnung (ZPO) verlieren dadurch ebenfalls ihre Gültigkeit, denn der Wortlaut des jeweiligen §1 beider Prozessordnungen über die Zuständigkeit lautet identisch:
„§ 1 Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.“

Zwar ohne Auswirkung auf die rechtliche Bedeutung der Inhalte folgender zwei Dokumente, sind aber die Textpassagen schon von einer gewissen Brisanz:

I. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
„Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“

II. Eingangsformel in EGZPO und EGStPO
„Wir ... verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:“

(Zu I. GG) Zum Kriegsende 2.WK war aus meiner Sicht das Deutsche Volk nicht wirklich fähig, trotz ihrer behaupteten verfassungsgebenden Gewalt, für sich ein solches Grundgesetz zu definieren. Aus historischer Kenntnis und Erfahrung hätte das Volk selbst sicherlich eine Verfassung gewählt. Hier wird eher der Federstrich der Alliierten Mächte sichtbar. Eine Polemik zu Gott und Menschen erspare ich mir. Trotz dem weiteren Gelten von alliiertem Besatzungsrecht (fehlender Friedensvertrag mit deutschen Volk und damit Weiterbestehen der Grenzen vor dem 31.12.1937) gilt dieses GG für „das gesamte Deutsche Volk“ und damit auch für die deutschen Menschen (Schlesien, Pommern, Ostpreußen), die durch andere Staaten verwaltet werden.

Diesem Sachverhalt wird (trotz dem Abstreiten dieser Tatsachen und dem Verurteilen von Frieden-liebenden Menschen als rechtsesoterisch, neonazistisch usw.) die angebliche Bundesregierung selbst durch das unterlassene Bereinigen von Textpassagen aus angeblich aktuellen Gesetzes gerecht. Siehe dazu (II. Eingangsformel in EGZPO und EGStPO) und die folgenden Artikel aus dem „aktuellen Grundgesetz“:

Artikel 139 GG
„Die zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“

Artikel 120 GG
„(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. […]“

Jeder kann nun für sich selbst entscheiden, sich in den angeblichen Gerichten mit den angeblichen Richtern über angebliche Gesetze und Paragraphen zu streiten oder sich als MENSCH zu begreifen, der ÜBER dem Gesetz steht, denn:

Artikel 3 GG
„(1) Alle Menschen sind VOR dem Gesetz gleich.“


Weiterführende Links(*):

Bundesgesetzblatt von 2006 Bereinigungsgesetze
http://www.gesetze-im-internet.de/gvgeg/__1.html
http://www.gesetze-im-internet.de/zpoeg/__1.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stpoeg/__1.html

Letzte Aktualisierung: 12.12.2022
Tags: Gestze Recht Strafprozessordnung Ziviprozessordnung Grundgesetz Bereiningungsgesetz Richter Gericht Staatsanwalt Gerichtsverfassungsgesetz Alliierte Einführungsgesetz